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   BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14   

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https://dejure.org/2014,9474
BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14 (https://dejure.org/2014,9474)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2014 - 3 StR 11/14 (https://dejure.org/2014,9474)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14 (https://dejure.org/2014,9474)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 64 S. 2 StGB
    Parallele Anordnung von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und Sicherungsverwahrung (Anforderungen an die Prognose der Erfolgsaussichten einer Therapie; Verkürzung der Therapiedauer durch vorbereitende Sozialtherapien)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 64 S 2 StGB, § 66 StGB, § 66c Abs 2 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB, § 67 Abs 2 S 3 StGB
    Strafurteil: Notwendige Erörterung der Erfolgsaussichten einer Entziehungskur bei daneben angeordneter Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger Behandlung über zwei Jahre hinaus und gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • rewis.io

    Strafurteil: Notwendige Erörterung der Erfolgsaussichten einer Entziehungskur bei daneben angeordneter Sicherungsverwahrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 64; StGB § 66; StGB § 67 Abs. 2 S. 2-3
    Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger Behandlung über zwei Jahre hinaus und gleichzeitiger Anordnung der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erfolgsaussicht für Unterbringung in Entziehungsanstalt bei notwendiger Behandlungsdauer von über zwei Jahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 219
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.03.2010 - 3 StR 538/09

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Therapiedauer; Erfolgsaussicht);

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    Sofern nämlich der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, NStZ-RR 2011, 5, 6 und vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, juris Rn. 15) -, bietet die erfolgreiche Suchttherapie die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
  • BGH, 17.04.2012 - 3 StR 65/12

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (maßgebliche Frist,

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698).
  • BGH, 08.07.2010 - 4 StR 210/10

    Konkurrenzen beim bewaffneten Handeltreiben; unerlaubte Erwerb von

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    Sofern nämlich der Hang zur Begehung erheblicher Straftaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) vom Hang des Täters zum übermäßigen Konsum von berauschenden Mitteln im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verursacht ist - was die Verhängung der Sicherungsverwahrung nicht in Frage stellt (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 2010 - 3 StR 538/09, NStZ-RR 2011, 5, 6 und vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10, juris Rn. 15) -, bietet die erfolgreiche Suchttherapie die einzige Möglichkeit für den Angeklagten, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu vermeiden.
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 279/12

    Schwerer Raub (minderschwerer Fall); Strafzumessung (gesetzlich vertypte

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698).
  • BGH, 06.12.2007 - 3 StR 355/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    b) An die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB dürfen keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier - neben der Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung in Frage steht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300).
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 377/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    Notwendige ambulant durchzuführende Nachsorgemaßnahmen zählen nicht zu diesem Zeitrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 377/12, StV 2013, 698 (nur LS)).
  • BGH, 17.07.2012 - 4 StR 223/12

    Beschränkung der Revision; Anordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698).
  • BGH, 27.03.2013 - 2 StR 384/12

    Gefährliche Körperverletzung durch Übertragung von HIV (Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 3 StR 11/14
    a) Im Grundsatz besteht die von § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht, wenn die voraussichtlich notwendige Dauer der Behandlung die Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB (zwei Jahre) überschreitet (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; vom 17. Juli 2012 - 4 StR 223/12, juris Rn. 6, sowie vom 8. August 2012 - 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7; Urteil vom 27. März 2013 - 2 StR 384/12, StV 2013, 698).
  • BGH, 20.01.2016 - 2 StR 378/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (keine einheitliche Sanktionierung nach JGG

    a) Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgegangen ist, dass die Drogentherapie "mindestens zwei Jahre' dauern werde, wird dadurch noch hinreichend belegt, dass die Entzugsbehandlung voraussichtlich innerhalb der in § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB für die Maßregel vorgesehenen Höchstfrist von zwei Jahren zum Erfolg führen kann (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292; und vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14; vgl. dagegen BGH, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, NStZ-RR 2014, 212, 213, zu einer prognostizierten Therapiedauer von "nicht unter zwei Jahren').

    Dies ist umso wahrscheinlicher, weil die vom Sachverständigen erforderlich erachtete neue medikamentöse Einstellung des Angeklagten als vorbereitende Behandlung noch im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB erfolgen kann und von daher auf den gesetzlichen Zeitrahmen nicht anzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14).

  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23

    Erforderliche Erfolgsaussicht der Maßregel für die Unterbringungsanordnung

    Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - 3 StR 96/03, NStZ-RR 2003, 332; vom 6. Dezember 2007 - 3 StR 355/07, StV 2008, 300; vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219) darauf abgestellt hat, an die Feststellung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dürften keine überspannten Maßstäbe angelegt werden, wenn - wie hier - neben der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch diejenige in der Sicherungsverwahrung infrage stehe, vermag der Senat dem spätestens seit der Neufassung von § 64 Satz 2 StGB nicht zu folgen.

    c) Weil der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 64 Satz 2 StGB die Anforderungen an eine positive Behandlungsprognose angehoben hat, sieht sich der Senat an die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG gebunden, zumal diese teilweise auf den lediglich nach alter Gesetzeslage relevanten Behandlungserfolg innerhalb einer Höchstfrist von zwei Jahren abgestellt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 StR 11/14, StV 2015, 219).

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